AGB

Für diese Website verantwortlicher Herausgeber:

Tauben Profis GmbH
Peter Panagl, Andreas Dolp
Harterhofweg 89
A-6020 Innsbruck

Gerichtssitz: Innsbruck
Firmenbuchnummer: Fn576168g
UID: ATU77957418

Telefon: Österreich +43 699 10375907, Deutschland +49 160 92569953
E-Mail: info@tauben-profis.at
Internet: www.tauben-profis.at

Bankverbindung:
Tauben Profis GmbH
Volksbank Tirol; Knt.Nr. 210838
IBAN: AT904239000000210838
BIC: VBOEATWWINN

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Tauben Profis GmbH

1 Geltungsbereich
1.1
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns (Auftragnehmer [AN]) und dem Kunden (Auftraggeber [AG]), sohin auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
Kunden sind sowohl Verbraucher (Konsumentenschutzgesetz) als auch Unternehmer (Unternehmergesetz).

1.2
Es gilt jeweils die per Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB‘s abrufbar auf unserer Homepage ( www.tauben-profis.at )

1.3
Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB‘s.

2 Angebot
2.1
Unsere Angebote sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, freibleibend und unverbindlich. Insbesondere gilt dies für die dem Angebot beiliegenden technischen Abbildungen, Zeichnungen, Konzepte und werden ausdrücklich Änderungen im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2.2
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, werden Kostenvoranschläge ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit den im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird bei Rechnungserstellung dieser Leistungen das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.

3 Vervielfältigung/Urheberrecht
3.1
Ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung dürfen die dem Angebot beigelegten Konzepte, Planunterlagen, usw. weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

3.2
Soweit die von der Fa. Tauben Profis GmbH ausgearbeiteten Konzepte eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen, verbleibt das Urheberrecht bei der Fa. Tauben Profis GmbH und umfasst der Schutz alle Pläne, Schriftstücke, Lichtpausen, CRT- Vervielfältigung, Datenträgerkopien und Muster, die der Verwirklichung des gegenständlichen Konzeptes dienen.
In diesem Fall überträgt die Fa. Tauben Profis GmbH dem Kunden das Werknutzungsrecht, wobei das Vervielfältigungsrecht des Kunden sich lediglich auf die einmalige Ausführung des Konzeptes erstreckt.
Der Kunde ist verpflichtet der Fa. Tauben Profis GmbH auch nach Beendigung des Vertrages Zutritt zum Bauwerk zwecks Anfertigung photographischer oder sonstiger Aufnahmen zu ermöglichen, sofern nicht berechtigte Interessen des Kunden oder des Nutzers entgegenstehen.
Das Veröffentlichungsrecht steht ungeachtet dieser Bestimmung auch der Fa. Tauben Profis GmbH zu.

4 Preis
4.1

Grundsätzlich sind in das Angebot sämtliche Leistungen sowie Materialien, die für die Auftragserfüllung der Fa. Tauben Profis GmbH notwendig sind, ausgewiesen.
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung gemäß Angebot/Auftragsbestätigung bzw. Leistungsverzeichnis netto.

4.2
Wird nicht ausdrücklich eine andere Art der Vergütung schriftlich vereinbart, so erfolgt die Vergütung nach den abzurechenden Maßen mal angebotenen (vereinbarten) Einheitspreisen laut dem vertragsgegenständlichen Leistungsverzeichnis.

4.3
Wird ein Pauschalbetrag vereinbart, so gilt die Pauschalsumme für die gemäß Angebot beschriebene Leistung.

4.4
Zusätzliche Leistungen und Änderungen in den Umständen der Leistungserbringung, die nicht der Risikosphäre der Fa. Tauben Profis GmbH zuzuordnen sind, können zu Nachträgen führen.

4.5
Notwendige Stoffe (Baumaterialien, Hilfsmaterialien) sowie Fremdleistungen, zum Beispiel notwendige Hebetechniken, welche grundsätzlich nicht Bestandteil des Angebotes sind, werden mit dem Einkaufspreis zuzüglich 15% und der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer dem Kunden verrechnet.

4.6
Werden vom Kunden Arbeiten an Sonn- und Feiertagen, sowie Nachtarbeiten bzw. Überstunden gewünscht, so sind diese mangels anderer Vereinbarung mit einem gesonderten Zuschlag pro angefangener Arbeitsstunde nach folgendem Modus zu berechnen:
zwischen 19:00 Uhr und 24:00 Uhr Zuschlag in der Höhe von 25%, zwischen 24:00 Uhr bis 06:00 Uhr Zuschlag in der Höhe von 50%, sowie an den Sonn-und Feiertagen ein Zuschlag in der Höhe von 50% zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer.

5 Zahlung
5.1
Der Kunde verpflichtet sich nach Erhalt der Rechnung, innerhalb von 10 Tagen den Preis zu bezahlen. Sofern nicht anders vereinbart, gelten Skontoabzüge als nicht vereinbart.
Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.

5.2
Der Verbraucher hat während des Verzuges die Geldschuld in der Höhe von 4% zu verzinsen.
Der Unternehmer hat während des Verzuges die Geldschuld in der Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behalten wir uns vor, einen höheren Verzugszinsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

5.3
Der Verbraucher verpflichtet sich, eine Eintreibungskostenpauschale in der Höhe von € 25 pro Mahnung zu tragen.
Der Unternehmer verpflichtet sich, alle mit der Einbringung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwendungen, wie insbesondere Inkassospesen, oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen.

5.4
Der Unternehmer hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der Unternehmer ist nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen berechtigt.

6 Leistungsinhalt
6.1
Da es derzeit keine Abwehrsysteme gibt, die ein Absetzen von Vögeln und Tauben vollständig verhindert, schuldet bei der Behandlung gegen Tauben und andere Vögel (Taubenvergrämung) die Fa. Tauben Profis GmbH eine dem jeweiligen aktuellen Stand der Technik sach- und fachgerechte Installation der Abwehrsysteme. Eine Erfolgsgarantie hierfür (garantierte Vertreibung von Tauben und anderen Vögeln infolge der Abwehrmaßnahmen) kann daher nicht übernommen und vereinbart werden.

6.2
Die angebotene „Grobreinigung“ beinhaltet die Entfernung von Taubenkot, sowie von Brut- und Nistmaterialien mit Industriesaugern der Kategorie H (Asbestkategorie). Sie erfolgt mechanisch. Alle aufliegenden Verkotungen werden entfernt, bereits eingetretene Beschädigungen durch lange aufliegenden Tauben- bzw. Vogelkot (Verätzungen) werden mit diesen Reinigungsverfahren nicht behoben. Restspuren werden daher sichtbar bleiben.

6.3
Die vorgenommene Desinfektion erfolgt als Oberflächendesinfektion. Die Kunden nehmen ausdrücklich zur Kenntnis, dass es bei der Reinigung zu Beschädigungen von Lack- oder Lackresten kommen kann. Für derartige Beschädigungen übernimmt die Fa. Tauben Profis GmbH keine Haftung.

7 Mitwirkungspflicht des Kunden
7.1
Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Vorkehrungen zu treffen, die eine Montage zum angegebenen Montagezeitpunkt ermöglichen, insbesondere

  • dass der Kunde das Montageobjekt frei und zugänglich hält, sodass die Arbeiten termingerecht beginnen und ohne Verzögerung durchgeführt werden können,
  • dass die Zufahrtswege für Kranwagen und dergleichen freigehalten werden,
  • dass bauseits zur Verfügung gestellte Gerüste zum Zeitpunkt der Montage bereits begehbar sind,
  • dass alle anderen Baumaßnahmen bis zum Zeitpunkt der Montage abgeschlossen sind, insbesondere sind Malerarbeiten an der Fassade so zeitgerecht vom Kunden zu beauftragen, dass die Farbe zum Zeitpunkt des Beginns der Montagearbeiten durch die Fa. Tauben Profis GmbH vollständig ausgetrocknet ist (mindestens 2 – 3 Tage Trocknungszeit).
  • dass Wasser- und Stromanschlüsse kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

7.2
Die Tauben- bzw. Vogelabwehr stellt eine bauliche Maßnahme am Gebäude dar.
Der Kunde hat auf seine Rechnung daher alle notwendigen baulichen und technischen Voraussetzungen, die für die Montage der Tauben- bzw. Vogelabwehr notwendig sind, nach Maßgabe der durch die Fa. Tauben Profis GmbH erteilten Information zu schaffen, insbesondere hat der Kunde auf seine Kosten alle rechtlichen Voraussetzungen alleine zu prüfen und gegebenenfalls einzuholen, die für die baulichen Veränderungen notwendig sind und falls erforderlich auch die hierfür notwendigen Genehmigungen selbstständig einzuholen, sodass eine Montage durchgeführt werden darf.

7.3
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, hat der Kunde die notwendigen Maße, die für den Zuschnitt des Materials notwendig sind, zu ermitteln und zeitgerecht vorzugeben.

7.4
Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, so ist die Fa. Tauben Profis GmbH nicht verpflichtet mit ihrer Leistungsausführung zu beginnen.

7.5
Bei Verletzung der Mitwirkungspflicht ist der Kunde verpflichtet, alle durch die Verletzung entstehenden Kosten, insbesondere frustrierte Anfahrtszeiten und Stehzeiten, zu ersetzen. Die Fa. Tauben Profis GmbH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Kosten umgehend nach deren Anfall dem Kunden in Rechnung zu stellen, welche dann umgehend zur Zahlung fällig sind.

8 Leistungsfristen und Termine
8.1
Die angebotenen Montagefristen von der Fa. Tauben Profis GmbH sind nur dann verbindlich, wenn deren Einhaltung auch schriftlich zugesagt wurde.

8.2
Schriftlich vereinbarte Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung unserer Erfüllungsgehilfen, oder sonstige vergleichbare Ereignisse, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, um jenen Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert.

8.3
Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Kunden zurechenbarer Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht, Punkt 7 dieser AGB`s, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

8.4
Die Ausführungen der einzelnen Leistungen sind teilweise abhängig von den Witterungsverhältnissen.
Aus diesem Grund behält sich die Fa. Tauben Profis GmbH vor, die Arbeiten abhängig von der Witterung zu beginnen bzw. notwendigerweise zu unterbrechen. Die Bestimmung zu Punkt 8.2 und 8.3 dieser AGB’s gelten in Bezug auf die Verlängerung vereinbarter Fristen und Fertigstellungsterminen sinngemäß.

8.5
Werden Tauben- bzw. Vogelabwehrsysteme klebend befestigt, erfordert dies mindestens + 5 Grad Bauwerkstemperatur. Wird diese Temperatur nicht erreicht, so gilt Punkt 8.2 und 8.3 dieser AGB’s sinngemäß.

8.6
Auf jeden Fall übernimmt die Fa. Tauben Profis GmbH keine Haftung für aufgrund von Witterungsverhältnissen eingetretene Verzögerungen, welcher Art auch immer.

8.7
Das Gewerk von der Fa. Tauben Profis GmbH gilt an den Kunden mit Beendigung der Arbeiten als übergeben.

8.8
Wurde mit dem Kunden eine förmliche Übergabe vereinbart, so gilt die Vertragsleistung nach schriftlicher Mitteilung von der Fa. Tauben Profis GmbH und Aufforderung zur Abnahme als übergeben, wenn nicht binnen einer Frist von 8 Werktagen ein Termin zur förmlichen Übergabe stattfindet.
Ist der Kunde Unternehmer, nimmt er zur Kenntnis, dass wegen unwesentlicher Mängel die Abnahme nicht verweigert werden kann. Unwesentlich ist ein Mangel dann, wenn die Gebrauchstauglichkeit der Vertragsleistung nicht beeinträchtigt ist.

9 Gewährleistung/Haftung
9.1
Gegenüber unternehmerischen Kunden wird die Haftung bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit übernommen.
Gegenüber Verbrauchern gilt die Haftungsbeschränkung für leichte Fahrlässigkeit nicht.

9.2
Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Gegenüber unternehmerischen Kunden beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Übergabe.
Die Fa. Tauben Profis GmbH leistet ausdrücklich Gewähr, dass die von ihnen ausgeführten Vogelabwehrsysteme dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. In diesem Zusammenhang wird auf Punkt 6, Leistungsinhalt, der AGB’s verwiesen und wird ausdrücklich eine Erfolgsgarantie (garantierte Vertreibung von Tauben und anderen Vögeln), wegen Unmöglichkeit der Leistung, nicht übernommen.

9.3
Sämtliche Gewährleistungsansprüche entfallen bei ungeeigneter, unsachgemäßer Verwendung, wenn Dritte oder nicht von der Fa. Tauben Profis GmbH autorisierte Fremdunternehmen Arbeiten an dem System vornehmen sowie wenn notwendige Wartungen nicht durchgeführt werden.

9.4
Behebung eines vom Kunden behaupteten Mangels stellt kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behaupteten Mangels dar. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

9.5
Auf jeden Fall wird jegliche Haftung ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgung von Bedienungs- und Installationsvorschriften, natürliche Abnutzung, Unterlassung notwendiger Wartung, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.

10 Industrieklettererarbeiten
10.1
Die Fa. Tauben Profis GmbH führt die Aufträge gegenüber Dritten im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers durch. Ausgenommen sind gesonderte, von der Fa. Tauben Profis GmbH schriftlich bestätigte Vereinbarungen. Gemäß der Richtlinien der IRATA und der entsprechenden BG-Vorschriften werden seilunterstützte Arbeitsverfahren grundsätzlich in Zweierteams durchgeführt, da die Rettung der Seilarbeiter zu jedem Zeitpunkt gewährleistet sein muss. Rettungsmittel werden von der Fa. Tauben Profis GmbH vorgehalten

10.2
Bei seilunterstützten Arbeiten ist die Fa. Tauben Profis GmbH zur Gewährung größtmöglicher Sicherheit nicht weisungsgebunden, soweit es seine Sicherungs- und Arbeitstechnik betrifft. Verantwortlich für die Durchführung der seilunterstützten Arbeiten ist der von der Fa. Tauben Profis GmbH benannte Aufsichtsführende. Der Aufsichtsführende ist berechtigt gegenüber „fremdem Personal“ Weisungen zu erteilen, sofern es sich um sicherheitsrelevante Bereiche und die Abwehr sicherheitsrelevanter Einflüsse handelt. Der Auftraggeber hat hierfür Sorge zu tragen, dass die vom Aufsichtsführenden erteilten Weisungen vom „fremden Personal“ eingehalten werden. Zu diesem Zweck ist der Kunde verpflichtet, an das „fremde Personal“ – sofern seiner Sphäre zuordenbar – entsprechende Weisungen zu erteilen, dass der Aufsichtsführende hierzu berechtigt ist.

11 Allgemeines
11.1
Es gilt österreichisches Recht.

11.2
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.

11.3
Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens.

11.4
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder für künftige Verträge zwischen uns und den unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.
Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.

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Mob. Aut +43 699 10375907
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